Risikobeurteilung

Countdown zur Maschinenverordnung: sieben Änderungen, die Sie im Griff haben sollten

1. September 2026 · Matthias Schulz, proCoA GmbH

Compliance Klaus blickt sorgenvoll auf eine Uhr, die auf fünf vor zwölf steht

20.01.2027 – macht Ihnen dieses Datum Kopfzerbrechen? Oder haben Sie schon alle Veränderungen beim Umstieg von der Maschinenrichtlinie (MRL) zur Maschinenverordnung (MVO) im Griff?

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Tage, bis die Maschinenverordnung vollständig gilt – ab 20. Januar 2027

Im Grunde muss man den Wechsel nicht fürchten, denn das Gros der Anforderungen bleibt unverändert, und viele der Änderungen sind eher graduell. Aber es gibt auch ein paar Neuerungen, die Kopfzerbrechen bereiten können und größere Arbeitspakete nach sich ziehen. Es folgt ein Überblick über sieben wichtige Veränderungen, die Sie im Griff haben sollten.

1. Pflichten der Wirtschaftsakteure (Kapitel 2, Artikel 10 bis 19)

Diese Artikel gelten inhaltlich größtenteils schon seit 2008 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur CE-Kennzeichnung. Neu ist, dass sie textlich in der MVO enthalten sind.

Ganz neu ist jedoch Artikel 18: Er regelt, dass die Ausführung einer wesentlichen Veränderung den Ausführenden zum „Hersteller" der geänderten Maschine macht – für die er dann auch eine neue Konformitätserklärung ausstellen muss. Entscheidend sind dafür die Definitionen für „wesentliche Veränderung" und „Sicherheitsfunktion" (Artikel 3 Ziffer 16 und Ziffer 4).

  • Passen Ihre internen Regelungen zum Umgang mit Veränderungen (Retrofits) an Bestandsmaschinen Ihrer Kunden zu den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen?
  • Haben Sie ein standardisiertes Verfahren zur Beurteilung geplanter Veränderungen eingeführt?
  • Gibt es klar definierte Kriterien für die Grenze zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher Veränderung?
  • Ist der Vertrieb entsprechend informiert und vorbereitet?

2. Definition „unvollständige Maschine" präzisiert (Artikel 3 Ziffer 10)

Die zwei Kriterien für das Vorliegen einer unvollständigen Maschine sind jetzt eindeutig mit UND verknüpft. Nur wenn beide Kriterien vorliegen, handelt es sich um eine unvollständige Maschine:

  • keine bestimmte Anwendung – nicht „Funktion" wie bisher in der MRL,
  • zum Einbau in eine Maschine oder zum Zusammenbau mit anderen Teilen bestimmt.

Sind nicht beide Kriterien erfüllt, handelt es sich entweder um eine Maschine, die eine Konformitätserklärung erfordert, um eine Komponente, die nicht unter die Verordnung fällt, oder um ein Sicherheitsbauteil, eine auswechselbare Ausrüstung oder ein anderes Produkt, das in der Liste der Produkte im Geltungsbereich aufgeführt ist (vergleiche Artikel 2 Absatz 1 und die Definitionen in Artikel 3 Ziffer 1 bis 10).

  • Gibt es Produkte, die Sie aktuell als unvollständige Maschinen in Verkehr bringen, die eigentlich Maschinen sind – und umgekehrt?
  • Verstehen Konstruktion und Entwicklung, vor allem aber der Vertrieb, die Unterschiede, und gibt es dazu klare Handlungsvorgaben?

3. Die Risikobeurteilung muss den Bezug zu Anhang III herstellen (Anhang III und Anhang IV)

Die Risikobeurteilung muss den Zusammenhang zwischen den Anforderungen in Anhang III und den getroffenen Schutzmaßnahmen herstellen. Auch der Bezug zu den angewandten harmonisierten Normen sollte nachvollziehbar sein, denn beides gehört in die technischen Unterlagen (Anhang IV).

Praktisch heißt das: Eine Risikobeurteilung, die Gefährdungen und Maßnahmen auflistet, ohne sie den Anforderungen aus Anhang III zuzuordnen, erfüllt diesen Zweck nicht mehr zuverlässig. Wer bisher mit einer reinen Gefährdungsliste gearbeitet hat, sollte die Struktur seiner Dokumentation prüfen.

  • Lässt sich in Ihrer Risikobeurteilung zu jeder Anforderung aus Anhang III nachvollziehen, mit welcher Maßnahme Sie sie erfüllen?
  • Ist dokumentiert, welche harmonisierten Normen Sie angewandt haben – und welche Abschnitte davon?
  • Ist erkennbar begründet, wo Sie bewusst von einer Norm abweichen?

4. Die Konformitätserklärung nennt ab dem Stichtag die Maschinenverordnung (Anhang V)

Bis 19.01.2027 gilt die Maschinenrichtlinie, und sie muss auf der Konformitätserklärung erscheinen; ab 20.01.2027 die Maschinenverordnung. Entscheidend ist das Datum des Inverkehrbringens – Werkstor, Auslieferung oder Inbetriebnahme.

Bei der Serienherstellung lässt sich das Einzelstück nicht genau „treffen", da nicht hundertprozentig steuerbar ist, wann ein Exemplar vom Lager in den Verkehr gebracht wird. Zwei Lösungswege:

  • Beide Rechtsakte auf der Konformitätserklärung angeben, jeweils mit dem Hinweis, ab wann welcher gilt – und sicherstellen, dass die MVO rechtzeitig eingehalten wird.
  • Serienprodukte noch vor dem 19.01.2027 in den Handel geben, dann sind sie in Verkehr gebracht. Dazu kann auch ein eigenes Vertriebsunternehmen genutzt werden, das die Produkte vom Hersteller übernimmt.

Eine Erleichterung nebenbei: Es ist nicht mehr erforderlich, auf der Erklärung eine Person zu nennen, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen bereitzustellen.

  • Haben Sie alle Anpassungen der Konformitäts- und der Einbauerklärung schon vorbereitet – vergleiche Anhang V?
  • Welche harmonisierten Normen werden ab 20.01.2027 auf Ihrer Konformitätserklärung stehen?

5. Cybersecurity: Sicherheitsfunktionen vor „Korrumpierung" schützen (Anhang III Abs. 1.1.9)

Durch absichtliche oder versehentliche Veränderungen der Funktionalität einer Maschine darf es nicht zu Gefährdungen kommen. Veränderungen sind denkbar an der sicherheitsrelevanten Hard- und Software der Maschine – physisch vor Ort oder durch Zugriff über ein Netzwerk.

Cybersecurity hat in der MVO vor allem Sicherheitsrelevanz. Die im Regelfall gleichzeitig geltende Cyberresilienz-Verordnung (kurz CRA) bringt das Thema auf ein höheres, grundsätzliches Niveau.

  • Haben Sie die Cyber-Risiken systematisch analysiert und bewertet?
  • Sind Maßnahmen umgesetzt worden, die gefährliche Veränderungen sicherheitsrelevanter Hard- und Software in der Maschinensteuerung verhindern?
  • Verstehen die betreffenden Mitarbeiter die Zusammenhänge zwischen MVO und CRA, und gibt es ein übergeordnetes Konzept für die Cyberresilienz Ihrer Produkte?

6. Sicherheitsfunktionen müssen für den Nutzer testbar sein (Anhang III Abs. 1.1.2 e)

Testfälle müssen beschrieben und die erforderliche Ausrüstung muss zur Verfügung gestellt werden. „Nutzer" ist hier ein Oberbegriff für professionelle und nicht-professionelle Betreiber und Endbenutzer; gemeint ist nicht zwingend der Bediener. Hersteller können die Testung daher so beschreiben, dass sie durch bestimmtes Fachpersonal durchgeführt werden kann oder muss.

Nicht jede Sicherheitsfunktion kann vor Ort getestet werden. Steuerungsinterne Überwachungen lassen sich in der Regel nur im Rahmen der Validierung der Maschine testen; dabei werden gegebenenfalls durch Unterbrechen oder Kurzschließen von Leitungen Fehler erzeugt, die die Steuerung erkennen muss. Solche Prüfungen kann man keinem Nutzer überlassen.

Der Test von Sicherheitsfunktionen kann gefährlich sein, insbesondere wenn sie dabei versagen. Daher sollten Tests durch den Betreiber auf die wesentlichen Funktionen beschränkt werden, die auch ein Bediener testen kann – etwa die Überwachung und Zuhaltung von Türen, die Funktion von Not-Halt-Tastern oder die Funktion einer Zustimmeinrichtung. Führen Sie eine Risikobeurteilung der beschriebenen Tests durch, um sicherzugehen, dass dadurch niemand gefährdet wird.

Komplexere Tests sollten Teil eines Wartungsprogramms sein, das Fachpersonal ausführt – Mechatroniker, Industrieanlagenelektroniker und vergleichbare Qualifikationen. Dazu gehört zum Beispiel das Prüfen des Ansprechens von Temperatur-, Druck- und Drehzahlüberwachungen oder von Gaswarnungen.

  • Haben Sie festgelegt, welche Sicherheitsfunktionen von Nutzern getestet werden können und sollen?
  • Wurden die Testabläufe beschrieben, auf Machbarkeit geprüft und in der Betriebsanleitung dokumentiert?
  • Wurden die Testabläufe einer Risikobeurteilung unterzogen, und wurde die Mindestqualifikation des Testers festgelegt?

7. Flucht- und Rettungswege bei begehbaren Maschinen (Anhang III Abs. 1.6.2 und 1.7.4.2 v)

Für begehbare Maschinen müssen die Flucht- und Rettungswege für verunfallte Personen festgelegt, ausreichend dimensioniert und in der Betriebsanleitung beschrieben werden.

  • Maschinen mit einer Arbeitskabine benötigen gegebenenfalls einen zweiten Ausgang.
  • Maschinen mit einer hintertretbaren Umzäunung müssen im Inneren und außerhalb ausreichend Platz für die Rettung von Personen bieten – der Platz sollte für übliche Rettungsmittel wie eine Trage ausreichen.
  • Die Rettung von Arbeitsbühnen in der Höhe und aus Treppenhäusern, die Teil einer Maschinenanlage sind, kann eine besondere Herausforderung darstellen. Hier sind gegebenenfalls Anschlagpunkte für seilgeführte Rettungsmittel erforderlich.
  • Alle Rettungswege und auch die Rettungsmittel, die der Betreiber beschaffen muss, müssen in der Betriebsanleitung beschrieben werden.
  • Haben Sie für neue Anlagen Kriterien für die Mindestbreite von Rettungswegen und Türdurchgängen festgelegt?
  • Werden in neuen Anlagen zusätzliche Türen und rasch von innen entfernbare Zaunelemente vorgesehen, die im Notfall eine Rettung verunfallter Personen ermöglichen?
  • Sind Rettungswege und Rettungsmittel in der Betriebsanleitung beschrieben?

Und was noch?

Neben den sieben beschriebenen Veränderungen gibt es viele weitere kleinere und größere Änderungen in Bezug auf Robotik, autonome Fahrzeuge, sicherheitsbezogene Software und KI-gesteuerte Sicherheitstechnik. Haben Sie dazu eine Gap-Analyse durchgeführt und einen Umsetzungsplan aufgestellt?

Viele Hersteller haben noch einiges zu tun. Wer rechtzeitig und systematisch handelt, muss den Umstieg von der MRL zur MVO aber nicht fürchten.

Wenn Sie die Liste durchgegangen sind und an mehreren Stellen ins Grübeln kommen: Genau dort setzen unser Seminar zur Maschinenverordnung und unsere Beratung an.

Zum Seminar „Die Maschinenverordnung für Ein- und Umsteiger" →

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