Maschinenverordnung und Konformitätsbewertung
Die inhaltliche Kontinuität zur Maschinenrichtlinie ist groß – die strukturellen Unterschiede sind es, die Prozesse verändern. Diese Seite geht die Änderungen durch, die in der Praxis Arbeit machen: die Verfahrenswahl, die Einordnung von Produkten, gewachsene Maschinenparks und die neuen Anforderungen aus Anhang III und Anhang IV.
Anforderungen der MVO im Vergleich zur Maschinenrichtlinie
| Aspekt | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie, national umgesetzt (in Deutschland 9. ProdSV) | Verordnung, unmittelbar geltend |
| Kritische Maschinen | Anhang IV | Anhang I, unterteilt in Teil A und Teil B |
| Eigenprüfung bei diesen Maschinen | bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen zulässig | für Anhang I Teil A ausgeschlossen |
| Betriebsanleitung | in Papierform | digital zulässig, unter Bedingungen |
| Wesentliche Veränderung | nationale Auslegungspapiere | Legaldefinition in Artikel 3 Nummer 16 |
| Schutz gegen Korrumpierung | nicht ausdrücklich geregelt | Anhang III Nummer 1.1.9 |
| Selbstentwickelndes Verhalten | nicht adressiert | ausdrücklich erfasst |
| Anwendung | bis 19. Januar 2027 | ab 20. Januar 2027 |
Für bereits gelieferte Maschinen gibt es keinen Nachrüstzwang:
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden.
Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 52 Absatz 1
Wir beraten: zur Betroffenheit Ihres Portfolios, zur Priorisierung der Anpassungen und zur Frage, welche laufenden Projekte noch unter der Richtlinie abgeschlossen werden können.
Der Konformitätsbewertungsprozess
Welches Verfahren anzuwenden ist, entscheidet sich an Anhang I. Steht Ihre Maschine dort nicht, bleibt es bei der internen Fertigungskontrolle in eigener Verantwortung. Steht sie in Teil A, ist stets eine notifizierte Stelle beteiligt:
Ist die Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Anhang I Teil A aufgeführt, so wendet der Hersteller [...] eines der folgenden Verfahren an: a) EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang VII, gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang VIII; b) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang IX; c) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang X.
Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 25 Absatz 2
Für Teil B bleibt die interne Fertigungskontrolle möglich – aber nur bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen abdecken. Andernfalls ist auch hier eine notifizierte Stelle einzuschalten (Artikel 25 Absatz 3).
Wir beraten: bei der Verfahrenswahl und ihrer Begründung, bei der Vorbereitung auf die Zusammenarbeit mit einer notifizierten Stelle und bei der Frage, ob Modul H für Ihre Serienfertigung der wirtschaftlichere Weg ist.
Einordnung von Produkten
Fällt das Produkt überhaupt unter die MVO?
Der Anwendungsbereich reicht über Maschinen im engeren Sinn hinaus:
Diese Verordnung gilt für Maschinen und folgende dazugehörige Produkte: a) auswechselbare Ausrüstungen; b) Sicherheitsbauteile; c) Lastaufnahmemittel; d) Ketten, Seile und Gurte; e) abnehmbare Gelenkwellen; Diese Verordnung gilt auch für unvollständige Maschinen.
Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 2 Absatz 1
Welche Rechtsvorschrift gilt vorrangig?
Niederspannung, EMV, Druckgeräte, ATEX, Funkanlagen und Outdoor-Lärm können parallel greifen. Die MVO regelt die Abgrenzung selbst:
Werden bei einem bestimmten Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die Risiken, die von den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III erfasst werden, ganz oder teilweise durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt, die spezifischer sind als diese Verordnung, so gilt diese Verordnung nicht für dieses Produkt, soweit diese spezifischen Rechtsvorschriften der Union diese Risiken abdecken.
Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 9
Entscheidend ist: Die Abgrenzung erfolgt risikobezogen, nicht produktbezogen – eine Maschine kann teilweise unter die MVO und teilweise unter eine spezifischere Vorschrift fallen.
Wir beraten: bei Grenzfällen, bei der Abgrenzung Maschine gegenüber unvollständiger Maschine und Gesamtheit von Maschinen sowie bei der Zuordnung paralleler Rechtsvorschriften.
Maschinenpark und verkettete Anlagen
Sie haben über die Jahre Maschinen umgebaut, erweitert oder zu Linien verkettet – und wissen nicht sicher, wo dabei eine wesentliche Veränderung entstanden ist? Wir bewerten gewachsene Maschinenparks systematisch:
- Wesentliche Veränderung ja oder nein – Beurteilung jedes Umbaus nach Artikel 3 Nummer 16, mit dokumentierter Begründung
- Einordnung in den Anwendungsbereich – welche Maschine ist Bestandsmaschine, welche ist neu in Verkehr gebracht, wo entsteht eine Gesamtheit von Maschinen
- Risikobeurteilungen für Linien – für Montage- und Fertigungslinien einschließlich Schnittstellen, Verkettung und übergreifender Betriebsarten
- Priorisierung – nach Risiko und Aufwand, damit Sie mit dem Dringlichsten beginnen
Wir beraten: von der Bestandsaufnahme über die Bewertung bis zur Maßnahmenplanung – auch für Betreiber, die durch Umbauten selbst in die Herstellerrolle geraten sind.
Die wichtigen Änderungen im Detail
Wesentliche Veränderung – erstmals legaldefiniert
Bisher stützte sich die Beurteilung auf nationale Auslegungspapiere:
„wesentliche Veränderung" bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht [...]
Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 3 Nummer 16
Erfasst sind ausdrücklich auch digitale Veränderungen – ein Software-Update kann eine wesentliche Veränderung sein. Wer sie vornimmt, gilt nach Artikel 18 als Hersteller.
Schutz gegen Korrumpierung
Anhang III Nummer 1.1.9 verlangt, dass sicherheitsrelevante Hardware und Software gegen unbeabsichtigte und vorsätzliche Korrumpierung geschützt sind, Eingriffe nachweisbar aufgezeichnet werden und die installierte sicherheitsrelevante Software jederzeit identifizierbar ist. Damit wird Cybersecurity erstmals ausdrücklich Teil der Maschinensicherheit.
Testbarkeit der Sicherheitsfunktionen
Nach Anhang III Nummer 1.1.2 Buchstabe e müssen Nutzer die Möglichkeit haben, Sicherheitsfunktionen zu testen; die erforderliche Ausrüstung und die Prüfverfahren sind mitzuliefern.
Quellcode in den technischen Unterlagen
Anhang IV Teil A Buchstabe m verlangt auf begründeten Antrag einer Behörde die Vorlage des Quellcodes oder der Programmierlogik sicherheitsrelevanter Software.
Digitale Betriebsanleitung
Zulässig, aber an Bedingungen geknüpft: Zugangshinweis am Produkt, druck- und speicherbares Format, Online-Verfügbarkeit über die Lebensdauer und mindestens zehn Jahre, auf Verlangen kostenlos Papierform innerhalb eines Monats (Artikel 10 Absatz 7).
Selbstentwickelndes Verhalten
Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung maschinellen Lernens, das Sicherheitsfunktionen gewährleistet, sind in Anhang I Teil A gelistet – mit entsprechender Pflicht zur Beteiligung einer notifizierten Stelle.
Wir beraten: bei der Bewertung, welche dieser Änderungen Ihre Produkte betreffen, und bei der Ableitung konkreter Anpassungen in Konstruktion, Software und Dokumentation.
Nächster Schritt
Schildern Sie uns Ihr Produktportfolio oder Ihren Maschinenpark – wir klären mit Ihnen, was betroffen ist und was bis Januar 2027 zu tun ist.
Die wörtlichen Zitate stammen aus der Verordnung (EU) 2023/1230, konsolidierte Fassung CELEX 02023R1230-20230629 einschließlich der Berichtigungen C1 und C2. Als amtliche Werke sind sie unverändert wiedergegeben; Auslassungen sind mit [...] markiert.