Maschinenverordnung und Konformitätsbewertung

Die inhaltliche Kontinuität zur Maschinenrichtlinie ist groß – die strukturellen Unterschiede sind es, die Prozesse verändern. Diese Seite geht die Änderungen durch, die in der Praxis Arbeit machen: die Verfahrenswahl, die Einordnung von Produkten, gewachsene Maschinenparks und die neuen Anforderungen aus Anhang III und Anhang IV.

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Anforderungen der MVO im Vergleich zur Maschinenrichtlinie

Aspekt Richtlinie 2006/42/EG Verordnung (EU) 2023/1230
Rechtsform Richtlinie, national umgesetzt (in Deutschland 9. ProdSV) Verordnung, unmittelbar geltend
Kritische Maschinen Anhang IV Anhang I, unterteilt in Teil A und Teil B
Eigenprüfung bei diesen Maschinen bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen zulässig für Anhang I Teil A ausgeschlossen
Betriebsanleitung in Papierform digital zulässig, unter Bedingungen
Wesentliche Veränderung nationale Auslegungspapiere Legaldefinition in Artikel 3 Nummer 16
Schutz gegen Korrumpierung nicht ausdrücklich geregelt Anhang III Nummer 1.1.9
Selbstentwickelndes Verhalten nicht adressiert ausdrücklich erfasst
Anwendung bis 19. Januar 2027 ab 20. Januar 2027

Für bereits gelieferte Maschinen gibt es keinen Nachrüstzwang:

Wir beraten: zur Betroffenheit Ihres Portfolios, zur Priorisierung der Anpassungen und zur Frage, welche laufenden Projekte noch unter der Richtlinie abgeschlossen werden können.

Der Konformitätsbewertungsprozess

Welches Verfahren anzuwenden ist, entscheidet sich an Anhang I. Steht Ihre Maschine dort nicht, bleibt es bei der internen Fertigungskontrolle in eigener Verantwortung. Steht sie in Teil A, ist stets eine notifizierte Stelle beteiligt:

Für Teil B bleibt die interne Fertigungskontrolle möglich – aber nur bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen abdecken. Andernfalls ist auch hier eine notifizierte Stelle einzuschalten (Artikel 25 Absatz 3).

Wir beraten: bei der Verfahrenswahl und ihrer Begründung, bei der Vorbereitung auf die Zusammenarbeit mit einer notifizierten Stelle und bei der Frage, ob Modul H für Ihre Serienfertigung der wirtschaftlichere Weg ist.

Einordnung von Produkten

Fällt das Produkt überhaupt unter die MVO?

Der Anwendungsbereich reicht über Maschinen im engeren Sinn hinaus:

Welche Rechtsvorschrift gilt vorrangig?

Niederspannung, EMV, Druckgeräte, ATEX, Funkanlagen und Outdoor-Lärm können parallel greifen. Die MVO regelt die Abgrenzung selbst:

Entscheidend ist: Die Abgrenzung erfolgt risikobezogen, nicht produktbezogen – eine Maschine kann teilweise unter die MVO und teilweise unter eine spezifischere Vorschrift fallen.

Wir beraten: bei Grenzfällen, bei der Abgrenzung Maschine gegenüber unvollständiger Maschine und Gesamtheit von Maschinen sowie bei der Zuordnung paralleler Rechtsvorschriften.

Maschinenpark und verkettete Anlagen

Sie haben über die Jahre Maschinen umgebaut, erweitert oder zu Linien verkettet – und wissen nicht sicher, wo dabei eine wesentliche Veränderung entstanden ist? Wir bewerten gewachsene Maschinenparks systematisch:

  • Wesentliche Veränderung ja oder nein – Beurteilung jedes Umbaus nach Artikel 3 Nummer 16, mit dokumentierter Begründung
  • Einordnung in den Anwendungsbereich – welche Maschine ist Bestandsmaschine, welche ist neu in Verkehr gebracht, wo entsteht eine Gesamtheit von Maschinen
  • Risikobeurteilungen für Linien – für Montage- und Fertigungslinien einschließlich Schnittstellen, Verkettung und übergreifender Betriebsarten
  • Priorisierung – nach Risiko und Aufwand, damit Sie mit dem Dringlichsten beginnen

Wir beraten: von der Bestandsaufnahme über die Bewertung bis zur Maßnahmenplanung – auch für Betreiber, die durch Umbauten selbst in die Herstellerrolle geraten sind.

Zu den Risikobeurteilungen für Maschinenanlagen →

Die wichtigen Änderungen im Detail

Wesentliche Veränderung – erstmals legaldefiniert

Bisher stützte sich die Beurteilung auf nationale Auslegungspapiere:

Erfasst sind ausdrücklich auch digitale Veränderungen – ein Software-Update kann eine wesentliche Veränderung sein. Wer sie vornimmt, gilt nach Artikel 18 als Hersteller.

Schutz gegen Korrumpierung

Anhang III Nummer 1.1.9 verlangt, dass sicherheitsrelevante Hardware und Software gegen unbeabsichtigte und vorsätzliche Korrumpierung geschützt sind, Eingriffe nachweisbar aufgezeichnet werden und die installierte sicherheitsrelevante Software jederzeit identifizierbar ist. Damit wird Cybersecurity erstmals ausdrücklich Teil der Maschinensicherheit.

Testbarkeit der Sicherheitsfunktionen

Nach Anhang III Nummer 1.1.2 Buchstabe e müssen Nutzer die Möglichkeit haben, Sicherheitsfunktionen zu testen; die erforderliche Ausrüstung und die Prüfverfahren sind mitzuliefern.

Quellcode in den technischen Unterlagen

Anhang IV Teil A Buchstabe m verlangt auf begründeten Antrag einer Behörde die Vorlage des Quellcodes oder der Programmierlogik sicherheitsrelevanter Software.

Digitale Betriebsanleitung

Zulässig, aber an Bedingungen geknüpft: Zugangshinweis am Produkt, druck- und speicherbares Format, Online-Verfügbarkeit über die Lebensdauer und mindestens zehn Jahre, auf Verlangen kostenlos Papierform innerhalb eines Monats (Artikel 10 Absatz 7).

Selbstentwickelndes Verhalten

Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung maschinellen Lernens, das Sicherheitsfunktionen gewährleistet, sind in Anhang I Teil A gelistet – mit entsprechender Pflicht zur Beteiligung einer notifizierten Stelle.

Wir beraten: bei der Bewertung, welche dieser Änderungen Ihre Produkte betreffen, und bei der Ableitung konkreter Anpassungen in Konstruktion, Software und Dokumentation.

Anhang III Nummer 1.1.9 ist nicht die einzige Cybersecurity-Pflicht. Parallel greift der Cyber Resilience Act mit eigenen Fristen. Welche Frist für Ihr Produkt zuerst greift, zeigt unsere Fristenübersicht.

Zu den CRA-Fristen →

Nächster Schritt

Schildern Sie uns Ihr Produktportfolio oder Ihren Maschinenpark – wir klären mit Ihnen, was betroffen ist und was bis Januar 2027 zu tun ist.

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Die wörtlichen Zitate stammen aus der Verordnung (EU) 2023/1230, konsolidierte Fassung CELEX 02023R1230-20230629 einschließlich der Berichtigungen C1 und C2. Als amtliche Werke sind sie unverändert wiedergegeben; Auslassungen sind mit [...] markiert.