Neue MVO-Pflicht: Rettung von Personen muss in die Betriebsanleitung
Mit der neuen Maschinenverordnung kommt eine Anforderung auf Hersteller zu, die in der Praxis bislang oft nur stiefmütterlich behandelt wurde: Ab dem 20. Januar 2027 müssen Betriebsanleitungen konkrete Informationen zur Rettung von Personen enthalten (Anhang III, 1.7.4.2 v), und für begehbare Maschinen müssen zusätzlich Rettungswege und -mittel festgelegt werden (Anhang III, 1.6.2 Abs. 2).
Matthias Schulz übersetzt das in vier ganz praktische Fragen, die in der Technischen Dokumentation beantwortet werden müssen: Wo genau können Personen in der Anlage eingeschlossen werden – etwa in umzäunten Bereichen, großen Maschinengehäusen, Wartungsplattformen oder begehbaren Tanks? Wie kommt eine Person im Notfall wieder heraus, über Notentriegelungen oder alternative Ausstiege? Ist an der Rettungsstelle genug Platz, etwa für eine 60 cm breite und 2 m lange Trage? Und welche Werkzeuge oder Hilfsmittel braucht das Rettungsteam dafür?
Sein Hinweis am Ende ist typisch für seinen Ansatz: Ein gutes Rettungskonzept ist keine lästige Formalie, sondern reduziert das Haftungsrisiko spürbar und kann im Ernstfall Leben retten. Sein Rat an Hersteller: die verbleibende Zeit bis 2027 nutzen, um bestehende Risikobeurteilungen gezielt auf Rettungsszenarien hin zu überprüfen – von der eingeklemmten Hand bis zum vollständigen Einschließen im Inneren einer Maschine.