Eine Konformitätserklärung, zwei Rechtsakte, kein Amtsblatt — und trotzdem müssen Sie liefern
Maschinenrichtlinie → Maschinenverordnung · Stichtag 20.01.2027
Wie muss eine Konformitätserklärung in der Übergangsphase aussehen? Das Problem: Sie verfügen über einen großen Lagerbestand und wissen schlicht nicht, ob eine Maschine vor oder nach dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden wird. (1)Maßgeblich für die Frage „MRL oder MVO?“ ist das Datum des Inverkehrbringens des einzelnen Exemplars, also seiner erstmaligen Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (MVO Art. 3 Nr. 11, 12; MRL Art. 2 h) – nicht das Ausstellungsdatum der Konformitätserklärung. Das Ausstellungsdatum darf vor dem Inverkehrbringen liegen. Bei Serienfertigung ist das die Regel. In der Praxis fallen Abgabe und Auslieferung meist zusammen. Deshalb sprechen wir in diesem Artikel vereinfachend von der „Lieferung“ des Produkts. Wer an Händler liefert, bringt mit der Lieferung an den Händler in Verkehr. Der Händler darf das Einzelstück auch nach dem 19.01.2027 noch mit der Konformitätserklärung nach MRL abgeben (auf dem Markt bereitstellen).
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) oder die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO)? Bei Lagerware entscheidet nicht Ihre Erklärung, sondern Ihr Lieferschein.
01 Die Übergangsphase für Kleinserien
Lösung für Kleinserien: Legen Sie die Erklärung und die Betriebsanleitung den Lieferpapieren bei.
Das Personal, das die Lieferung und die Lieferpapiere vorbereitet, legt den Lieferpapieren bis zum 19.01.2027 die Erklärung nach MRL bei und danach die nach MVO.
Die MRL fordert außerdem, die Erklärung in der Betriebsanleitung wiederzugeben (Anhang I Nr. 1.7.4.2 c). Analog zu oben wird die entsprechende Betriebsanleitung den Lieferpapieren beigelegt.
02 Die Übergangsphase für Großserien
Bei Großserien wird in der Regel aus einem Lagerbestand heraus geliefert. Der Aufwand für eine manuelle oder automatisierte Zuordnung der Erklärung und Betriebsanleitung zum einzelnen Produkt ist in diesem Fall nicht verhältnismäßig. Wie könnte das aussehen?
Lösung für Großserien: Erklären Sie Konformität nach beiden Rechtsakten.
03 Variante 1: Beide Rechtsakte auf einer einzigen Konformitätserklärung (2)Laut MVO Art. 21 Abs. 3 muss bei mehreren anwendbaren Rechtsakten der Rechtsakt samt Fundstelle im Amtsblatt angegeben werden. Durch die Nennung von MRL und MVO auf einer Erklärung wird suggeriert, dass beide angewandt werden. Dem ist nicht so, da abhängig vom Lieferdatum entweder die eine oder die andere angewandt wird. Die Fundstelle der MRL bzw. der MVO im Amtsblatt muss in den meisten Fällen trotzdem angegeben werden, da für die meisten Maschinen außerdem die EMV-Richtlinie und ggf. weitere Richtlinien gelten.
Schreiben Sie beide Rechtsakte auf eine einzige Konformitätserklärung. Geben Sie bei jedem Rechtsakt an, bis bzw. ab wann sie gelten: Richtlinie 2006/42/EG bei Inverkehrbringen bis 19.01.2027, Verordnung (EU) 2023/1230 bei Inverkehrbringen ab 20.01.2027.
- Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) – Wir erklären Konformität mit dieser Richtlinie für Maschinen, die bis zum 19.01.2027 in Verkehr gebracht werden.
- Verordnung (EU) 2023/1230 (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1) – Wir erklären Konformität mit dieser Verordnung für Maschinen, die ab dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden.
Die Anforderungen an die Konformitätserklärung nach MRL und MVO unterscheiden sich. Ein Beispiel: Nach Maschinenrichtlinie muss die Person genannt werden, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Dieser sogenannte „Dokumentationsbevollmächtigte“ wird nach MVO nicht länger benannt. In einer kombinierten Erklärung müssten Sie ihn aufführen, da dies von der MRL gefordert wird.
In der MVO wird gefordert stets das Konformitätsbewertungsverfahren zu nennen, das angewendet wurde, auch wenn die Maschine nicht zertifizierungspflichtig ist. Auf der kombinierten Erklärung müsste daher zumindest draufstehen, dass eine interne Fertigungskontrolle nach Anhang VI (Modul A) durchgeführt wurde.
04 Variante 2: Zwei separate Konformitätserklärungen
Sie erstellen zwei getrennte Konformitätserklärungen, legen beide dem Produkt bei und geben beide in der Betriebsanleitung wieder. Geben Sie auf den Konformitätserklärungen an, bis wann, bzw. ab wann sie gelten: Richtlinie 2006/42/EG bei Inverkehrbringen bis 19.01.2027, Verordnung (EU) 2023/1230 bei Inverkehrbringen ab 20.01.2027.
05 Die Rückverfolgbarkeit muss durchgängig gewährleistet sein
Das Lieferdatum für Ihre Maschinen mag Ihnen im Vorfeld unbekannt sein, spätestens mit der Lieferung der Maschine muss das Datum jedoch zwingend dokumentiert werden. Für jede Maschine müssen Sie den Rechtsakt benennen können, unter dem die Maschine in Verkehr gebracht wurde. Deshalb muss das tatsächliche Lieferdatum bzw. die Inbetriebnahme eines Einzelstücks erfasst, mit der Seriennummer der Maschine verknüpft und 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
06 Am 20.01.2027 verlieren die von Ihnen bisher genannten harmonisierten Normen die Vermutungswirkung. Was steht dann auf der Konformitätserklärung?
Im Amtsblatt der EU unter der Maschinenrichtlinie gelistete Normen (3)Die zur MRL gelisteten harmonisierten Normen stehen im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26.07.2023 „über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG“ (ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45) und seinen Änderungsbeschlüssen, zuletzt vom 04.09.2026. Eine konsolidierte Zusammenfassungsliste ohne Rechtswirkung bietet die Kommission unter https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/machinery-md_en an. Es sollten nur EN-Fassungen mit Ausgabestand referenziert werden, weil Zoll und Marktaufsicht dagegen abgleichen. Unter der MVO sind noch keine Normen gelistet (Stand: September 2026). lösen die sogenannte Konformitätsvermutung aus. Man vermutet, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht, die von der entsprechenden harmonisierten Norm abgedeckt und vom Hersteller angewendet werden. (4)Man spricht in diesem Fall von harmonisierten Normen mit Vermutungswirkung unter dem jeweiligen Rechtsakt. Die Vermutung richtet sich vorrangig an die Marktaufsicht und bedeutet keineswegs eine Art Freistellung von der Produkthaftung, wie manche denken.
Die Problematik: Die zur MRL gelisteten harmonisierten Normen verlieren für Maschinen, die ab dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden, ihre Konformitätsvermutung. Unter der MVO sind bis September 2026 noch keine Normen gelistet. Wir sind zuversichtlich, dass das Gros der unter der MRL gelisteten Normen zum Stichtag auch unter der MVO gelistet sein werden. Manche zweifeln allerdings daran, weil viele der Normen noch in der Prüfung und teilweise auch in der Überarbeitung stecken. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist kein „Handstreich“, sondern ein formaler Rechtsakt, an dem der sog. Maschinenausschuss arbeitet und jede Norm einzeln freigibt.
07 Was ist für Sie zu tun, wenn eine für Ihre Maschine entscheidende Norm zum Stichtag nicht unter der MVO gelistet sein wird?
Führen Sie die relevanten Normen trotzdem auf – nicht als harmonisierte Normen mit Vermutungswirkung – sondern als „andere technische Spezifikationen“ (MVO Anhang V Teil A Nr. 7). Und vor allen Dingen: Wenden Sie die Normen an! „Rechtssicherheit“ – ein irreführender Begriff – ist nämlich vor allem dann gegeben, wenn Ihre Maschine dem Stand der Technik entsprechend sicher ist. Mit Einhaltung der Normen sind Sie nah dran, da diese den Stand der anerkannten Regeln der Technik wiedergeben.
Auf der Konformitätserklärung werden somit zwei Abschnitte mit anwendbaren Normen geführt:
- Angewandte harmonisierte Normen: Führen Sie hier die harmonisierten Normen an, die im Amtsblatt der EU unter dem entsprechenden Rechtsakt gelistet sind, mit dem Datum der Amtsblatt-Veröffentlichung (MVO Anhang V Teil A Nr. 7) (3)Die zur MRL gelisteten harmonisierten Normen stehen im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26.07.2023 „über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG“ (ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45) und seinen Änderungsbeschlüssen, zuletzt vom 04.09.2026. Eine konsolidierte Zusammenfassungsliste ohne Rechtswirkung bietet die Kommission unter https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/machinery-md_en an. Es sollten nur EN-Fassungen mit Ausgabestand referenziert werden, weil Zoll und Marktaufsicht dagegen abgleichen. Unter der MVO sind noch keine Normen gelistet (Stand: September 2026).. Bei nur teilweise angewandten Normen geben Sie die angewandten Teile an.
- Andere angewandte Normen und technische Spezifikationen: Führen Sie hier die relevanten Normen auf, die bisher unter der Maschinenrichtlinie im Amtsblatt der EU gelistet wurden, aber zum Stichtag noch nicht unter der MVO (3)Die zur MRL gelisteten harmonisierten Normen stehen im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26.07.2023 „über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG“ (ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45) und seinen Änderungsbeschlüssen, zuletzt vom 04.09.2026. Eine konsolidierte Zusammenfassungsliste ohne Rechtswirkung bietet die Kommission unter https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/machinery-md_en an. Es sollten nur EN-Fassungen mit Ausgabestand referenziert werden, weil Zoll und Marktaufsicht dagegen abgleichen. Unter der MVO sind noch keine Normen gelistet (Stand: September 2026). – jeweils mit Ausgabedatum. Hierher gehören auch alle weiteren angewandten Normen und Spezifikationen ohne Amtsblatt-Listung.
Behalten Sie bei all dem den eigentlichen Zweck von MRL und MVO im Sinn: Ihre Maschine muss sicher sein! Bei obigem Vorgehen müssen Sie die Anforderungen beider Rechtsakte erfüllen. Dies schließt die in der MVO neu formulierten Anforderungen ein, unter anderem an die Cybersicherheit (Anhang III Nr. 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“), an sicherheitsbezogene Software (Anhang III Nr. 1.2.1) und an die Rettung von Personen (Anhang III Nr. 1.7.4.2 Buchst. v). (5)Die Auflistung der Änderungen der MVO zur MRL ist nicht vollständig.
08 Nach der Übergangsphase
Wie schon unter „Rückverfolgbarkeit“ ausgeführt, müssen Sie für jede gelieferte Maschine den Rechtsakt benennen können, unter dem die Maschine in Verkehr gebracht wurde. Würde es sich da nicht anbieten, die kombinierten Dokumente rückwirkend zu überarbeiten?
Nein. Eine Konformitätserklärung ist eine einseitige Willenserklärung mit Ausstellungsdatum und Unterschrift. Für bereits in Verkehr gebrachte Maschinen dürfen diese nicht rückwirkend geändert oder ersetzt werden.
Neu datierte Erklärungen dürfen ausgestellt werden. Sie gelten für die ab der Neuausstellung in Verkehr gebrachten Exemplare. Konformitätserklärungen sollten mindestens jährlich überprüft und bei Norm- und Produktänderungen neu ausgestellt werden.
09 Zusammenfassung
Sie können für eine Maschine nicht mit Gewissheit sagen, ob sie vor oder nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden wird?
- Halten Sie alle Anforderungen der MRL und der MVO ein!
- Kleinserien: Legen Sie das entsprechende Exemplar der Konformitätserklärung und der Betriebsanleitung den Lieferpapieren bei. Großserien: Erklären Sie Konformität nach beiden Rechtsakten, mit der Angabe, bis bzw. ab wann diese gelten.
- Nennen Sie relevante Normen, die bisher unter der MRL gelistet waren, weiterhin in der Konformitätserklärung, unter dem Abschnitt „andere technische Spezifikationen“, auch wenn sie zum Stichtag noch nicht unter der MVO gelistet sind. Und vor allen Dingen: Wenden Sie die Normen an. Bauen Sie sichere Maschinen.
10 Anmerkungen
- Maßgeblich für die Frage „MRL oder MVO?“ ist das Datum des Inverkehrbringens des einzelnen Exemplars, also seiner erstmaligen Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (MVO Art. 3 Nr. 11, 12; MRL Art. 2 h) – nicht das Ausstellungsdatum der Konformitätserklärung. Das Ausstellungsdatum darf vor dem Inverkehrbringen liegen. Bei Serienfertigung ist das die Regel. In der Praxis fallen Abgabe und Auslieferung meist zusammen. Deshalb sprechen wir in diesem Artikel vereinfachend von der „Lieferung“ des Produkts. Wer an Händler liefert, bringt mit der Lieferung an den Händler in Verkehr. Der Händler darf das Einzelstück auch nach dem 19.01.2027 noch mit der Konformitätserklärung nach MRL abgeben (auf dem Markt bereitstellen).
- Laut MVO Art. 21 Abs. 3 muss bei mehreren anwendbaren Rechtsakten der Rechtsakt samt Fundstelle im Amtsblatt angegeben werden. Durch die Nennung von MRL und MVO auf einer Erklärung wird suggeriert, dass beide angewandt werden. Dem ist nicht so, da abhängig vom Lieferdatum entweder die eine oder die andere angewandt wird. Die Fundstelle der MRL bzw. der MVO im Amtsblatt muss in den meisten Fällen trotzdem angegeben werden, da für die meisten Maschinen außerdem die EMV-Richtlinie und ggf. weitere Richtlinien gelten.
- Die zur MRL gelisteten harmonisierten Normen stehen im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26.07.2023 „über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG“ (ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45) und seinen Änderungsbeschlüssen, zuletzt vom 04.09.2026. Eine konsolidierte Zusammenfassungsliste ohne Rechtswirkung bietet die Kommission unter https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/machinery-md_en an. Es sollten nur EN-Fassungen mit Ausgabestand referenziert werden, weil Zoll und Marktaufsicht dagegen abgleichen. Unter der MVO sind noch keine Normen gelistet (Stand: September 2026).
- Man spricht in diesem Fall von harmonisierten Normen mit Vermutungswirkung unter dem jeweiligen Rechtsakt. Die Vermutung richtet sich vorrangig an die Marktaufsicht und bedeutet keineswegs eine Art Freistellung von der Produkthaftung, wie manche denken.
- Die Auflistung der Änderungen der MVO zur MRL ist nicht vollständig.

